Vereinsgründung

Am 30.10.2009 wurde der Club Hilti ins Leben gerufen. Damals war es das Ziel mit den ehemaligen Hilti Lernenden im regen Kontakt zu stehen, ihren Werdegang über mehrere Jahre zu verfolgen und bei offenen Stellen diesen Pool auch als Rekrutierungsmöglichkeit zu nutzen.

Über die Jahre hinweg hat sich dies auf die Möglichkeit der Kontaktnahme und des Wiedersehens der Ehemaligen Kolleg*innen reduziert.

Wir treffen uns 2-3 mal pro Jahr um diesen Zweck zu erfüllen.

Gruppenbild mit den Gründungsmitgliedern



Statuten

Verein der ehemaligen Lernenden bei Hilti 

 

STATUTEN

 

I. Allgemeines

 

Art. 1 – Rechtsnatur

Der Verein der ehemaligen Lernenden ist ein Verein im Sinne von Art. 246 ff. des PGR. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2 – Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Schaan, Liechtenstein.

 

Art. 3 – Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenhalt der ehemaligen Lernenden der Hilti AG und damit die Aufrechterhaltung und Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen untereinander und der weiteren Verbundenheit zur Lehrfirma.

 

Art. 4 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 5 – Mitglieder

5.1 Der Verein kennt folgende Mitglieder:

a) Aktivmitglieder

b) Passivmitglieder

c) Ehrenmitglieder

 

5.2 Als Aktivmitglied können ehemalige Lernende der Hilti AG aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

 

5.3 Aktivmitglieder, die z.B. ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, können als Passivmitglied ohne Stimmberechtigung aufgenommen werden, damit sie trotzdem noch mit dem Club verbunden sein können. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

5.4 Mitglieder und dem Verein nahestehende Personen, die sich durch besondere, bleibende Verdienste um den Verein ausgezeichnet haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Jahresversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds.

 

5.6 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Jahresbeiträge nicht bezahlt. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen, frühestens jedoch ein Jahr nach Fälligkeit des Beitrages.

 

5.7 Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft aus wichtigen Gründen oder wenn mit dem Mitglied während wenigstens eines Jahres keine Postverbindung mehr bestanden hat, aufheben.

 

5.8 Beim Erlöschen der Mitgliedschaft geht das Mitglied aller Rechte und Pflichten verlustig.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Art. 6 – Rechte der Mitglieder

6.1 Jedes Aktivmitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen, Vorschläge zu machen oder solche schriftlich dem Vorstand einzureichen.

 

Art. 7 – Pflichten der Mitglieder

7.1 Jedes Aktivmitglied soll die vom Vorstand einberufenen Vereinsversammlungen nach Möglichkeit besuchen und die übernommenen Arbeiten gewissenhaft ausführen.

 

7.2 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag bis Ende Februar des laufenden Vereinsjahres zu bezahlen.

 

Art. 8 – Jahresbeitrag und Finanzen

8.1 Der Jahresbeitrag wird alljährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung für das folgende Jahr festgelegt.

 

8.2 Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.

 

8.3 Beitragsfrei sind Passivmitglieder, Ehren- und Vorstandsmitglieder.

 

8.4 Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

IV. Leitung und Verwaltung

 

Art. 9 – Organe des Vereins

a) Vereinsversammlung

b) Vorstand

 

Art. 10 – Vereinsversammlung

10.1 Der Vorstand hat die Mitglieder einmal jährlich zu einer Vereinsversammlung einzuladen. Der Ort der Vereinsversammlung kann von den Mitgliedern vorgeschlagen werden; den endgültigen Entscheid trifft der Vorstand.

 

10.2 Die Einladung erfolgt wenigstens 30 Tage vor der Vereinsversammlung. Der Einladung ist die Traktandenliste samt Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder beigelegt.

 

Anträge können von der Jahresversammlung nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand bis 15 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

10.3 Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Die Beschlüsse sind auch für abwesende Mitglieder verbindlich.

 

10.4 Der Jahresversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a) Abnahme des Protokolls der letzten Jahresversammlung

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstands

d) Festsetzung des Jahresbeitrages

f) Änderung der Statuten unter Berücksichtigung von 14.1 bis 14.2

g) Auflösung des Vereins unter Berücksichtigung von 13.1 bis 13.4

h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder unter Berücksichtigung von 11.4 e)

10.5 Die Vereinsversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren gemäss Art.11 Vorstandsmitglieder. Bei diesen Wahlen ist zu beachten, dass der Präsident und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied bei der Hilti AG tätig sein müssen.

 

Art.11 – Vorstand

11.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident

b) Kassier

c) Aktuar

d) Beisitzer

Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Der Vice-Präsident wird vom Vorstand bestimmt.

 

11.2 Der Vorstand tritt so oft zusammen als es die Geschäfte erfordern.

 

11.3 Der Rücktritt aus dem Vorstand hat schriftlich zu erfolgen. 

 

11.4 Tritt ein Vorstandsmitglied infolge Wegzugs oder anderer zwingender Gründe während des Jahres zurück, ist der Vorstand ermächtigt, sich interimistisch durch ein Aktivmitglied zu ergänzen. Die Ersatzwahl hat an der nächsten Vereinsversammlung zu erfolgen.

 

11.5 Aufgaben und Pflichten der Vorstandsmitglieder

a) Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er beruft alle Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie. Er hat Einsichtsrecht in alle Bücher und führt mit irgendeinem anderen Vorstandsmitglied zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift.

b) Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und hat auf den 31. Dezember die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Er hat die Einzelunterschriftsberechtigung für Bank und Postcheck.

c) Der Aktuar führt die allgemeine Korrespondenz.

d) Der Beisitzer übernimmt spezielle Aufgaben aus dem Vorstand.

 

V. Schlussbestimmungen

 

Art.12 – Auflösung des Vereins

12.1 Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist dem Vorstand bis 31. Dezember schriftlich einzureichen.

 

12.2 Der Auflösungsantrag ist den Mitgliedern vom Vorstand mit der Einladung zur Jahresversammlung bekanntzugeben.

 

12.3 Für die Auflösung des Vereins ist an der Jahresversammlung Zweidrittelmehrheit notwendig.

 

12.4 Bei Auflösung beschliesst die Jahresversammlung über die Aktiven und Passiven des Vereins.

 

Art.13 – Statuten

13.1 Anträge für Änderungen können von der Jahresversammlung nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand bis 31. Dezember schriftlich eingereicht werden.

 

13.2 Für Statutenänderungen ist an der Jahresversammlung Zweidrittelmehrheit der Anwesenden notwendig.

 

13.3 Vorstehender Statuten-Entwurf wurde an der Gründungsversammlung vom 30.10.2009 genehmigt, an der 3. Generalversammlung vom 29.10.11 angepasst und tritt mit diesem Datum in Kraft.